Werbesteuer

Die Werbesteuer ist für jegliche Werbung geschuldet, die an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten erfolgt oder von dort wahrgenommen werden kann.

Die Werbesteuer ist erst dann geschuldet, wenn die Werbung eine Größe von über 5,5 m² aufweist.

Als Werbemittel gelten unter andernen:

  • Schilder
  • Betriebszeichen
  • Werbetafeln
  • Plakate
  • Reklamebänder
  • Leuchtschriften
  • Werbung auf Autos usw.

Ein schriftliches Ansuchen ist an das Bauamt zu stellen.  

 

Zuständig

DEU